Klarstellung zur Vereinbarkeit von FFP2-Masken und StVO-Verhüllungsverbot

Unser Bundesverband informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

jeder Unternehmer, jeder Fahrer und auch jeder Kunde hat sich im Verlaufe der Corona-Pandemie bereits mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und wann bei der Personenbeförderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung notwendig ist. Generell gilt, dass Vorgaben zu Schutzmaßnahmen jeglicher Art im Rahmen der allgemeinen Verordnungen der einzelnen Bundesländer und teils sogar auf kommunaler Ebene getroffen werden. Eine gesetzlich verpflichtende, einheitliche Regelung auf Bundesebene gibt es demnach nicht. Deshalb müssen immer die allgemeinen Verordnungen vor Ort beachtet werden. Dennoch gibt es Empfehlungen und gesetzliche Rahmen seitens des Bundes, die die Verordnungen der Bundesländer beeinflussen. So auch beim Thema Mund-Nase-Bedeckung und Personenbeförderung.

Müssen Fahrerinnen und Fahrer bei der Personenbeförderung eine Maske tragen?

Im Taxi kann der Mindestabstand von 1,5m zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden, weshalb Fahrgäste nach allen geltenden Verordnungen der Bundesländer dazu verpflichtet sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Aufgrund der aktuell steigenden Corona-Neuinfektionen haben Bund und Länder in ihrer regelmäßigen Videoschalte beschlossen, dass eine Mund-Nase-Bedeckung in Form von selbst genähten Masken oder medizinischen OP-Masken nicht mehr ausreichend ist. Nach aktueller Gesetzeslage sind Fahrgäste im ÖPNV und somit auch im Verkehr mit Taxis dazu verpflichtet bei der Personenbeförderung eine FFP2-Maske zu tragen – dies gilt übrigens auch in Supermärkten. Nicht nur der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. und die Landesregierungen dringendst, dass auch das Fahrpersonal von Taxis und Mietwagen stets eine FFP2-Maske bei der Personenbeförderung trägt.

Häufig taucht im Zusammenhang damit die Argumentation auf, dass das Tragen einer FFP2-Maske bei der Personenbeförderung nicht konform mit § 23 Absatz 4 StVO (Verhüllungsverbot) sei – („Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“). Diese Argumentation geht jedoch fehl. Denn die Maßnahme gilt mit höchster Priorität dem Gesundheits- und Infektionsschutz. Hierzu gehört neben der Einhaltung der Abstandsregel auch das Tragen von Schutzmasken. Infektionsschutz ist hier als vorrangig zu betrachten. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat dies dem Taxigewerbe bestätigt: „das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 [ist] nicht vom Verbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst“. Das Tragen einer FFP2-Maske bei der Personenbeförderung ist somit eindeutig vereinbar mit dem Verhüllungsverbot.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Tragen einer Maske in Verbindung mit Mützen, Sonnenbrillen o.ä. nicht mit der StVO vereinbar ist, da zum einen die zur Identifizierung wichtige Augenpartie verdeckt wäre sowie zum anderen eine Vermummung über einen Mund-Nasen-Schutz hinaus nicht mit dem Infektionsschutz begründbar ist. Des Weiteren ist, um Konflikte mit § 23 StVO zu vermeiden, beim Fahren ohne Fahrgäste das Fahrzeug unbedingt ohne Maske zu führen.

Sollte es bei der o.g. ordnungsgemäßen Personenbeförderung mit einer FFP2-Maske dennoch zu einem Bußgeldbescheid durch Behörden kommen, bietet der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. die Prüfung eines möglichen Rechtsschutzes an. Dies ist jedoch ausdrücklich auf die Konstellation begrenzt, dass eine FFP2-Maske bei der Personenbeförderung getragen wurde und der Tatvorwurf darauf beruht.

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